Verfügungsmittel sind finanzielle Mittel, über die in Kreisen/Städten/Gemeinden der Landrat/(Ober-)Bürgermeister zu dienstlichen Zwecken (insb. zu Repräsentationszwecken) verfügen kann. Sie sind weder deckungsfähig, noch übertragbar. Ein Überschreiten der Verfügungsmittel ist nicht zulässig.


Aus der Niederschrift der Kreistagssitzung vom 26.02.2018:

Der Landrat bat um wörtliche Wiedergabe seiner folgenden Aussage:

Wörtliche Wiedergabe des Landrates:
„Im Jahr 2019 trage ich wieder 20 TEUR ein, wie 2016, um Ihnen zu zeigen, dass das, was wir ausgegeben haben, sich hinter diesen Sachausgaben verbirgt, hinter den vier Positionen, die ich eben genannt habe und ich werde dann im Jahr 2019 auch mit 20 TEUR klar kommen.“

Entwicklung der Ausgaben für Verfügungsmittel:

Haushaltsjahr
Haushaltsansatz in EUR
2014
5.000
2015
10.000
2016
20.000
2017
40.000
2018
40.000
2019
50.000

Der Thüringer Rechnungshof schreibt in seinem Bericht vom 18.02.2019:

4.9 Verfügungsmittel des Landrats
4.9.1 Veranschlagung

Der Landkreis hat 2006 bis 2017 im Haushalt Verfügungsmittel für den Landrat veranschlagt. Die Auszahlungen reichten von 5.000 EUR in 2014 bis 30.000 EUR in 2012 (vgl. Abbildung 17). Der Landkreis hat die veranschlagten Verfügungsmittel in 2017 mit 40.000 EUR gegenüber dem Durchschnitt der Vorjahre58 um mehr als das Doppelte, bzw. gegenüber 2015 das Dreifache erhöht. Zwischen 2008 und 2016 hat der Landkreis regelmäßig nicht verbrauchte Verfügungsmittel in die jeweils darauffolgenden Haushaltsjahre übertragen.

Der Rechnungshof hat die Verwendung der Verfügungsmittel stichprobenweise geprüft. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Zahlungsanordnungen für die Verfügungsmittel hat die Verwaltung teilweise ohne die notwendigen Belege und Rechnungen bestätigt.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürGemHV können im Verwaltungshaushalt Verfügungsmittel in angemessener Höhe veranschlagt werden. Sie sollen in der Regel 0,5 ‰ der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nicht überschreiten. Verfügungsmittel sind Beträge, die dem Landrat ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks, jedoch nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (§ 87 Nr. 33 ThürGemHV). Der Verzicht, einen Verwendungszweck anzugeben, bezieht sich nur auf die Veranschlagung im Haushaltsplan. Auch Verfügungsmittel dürfen nicht zweckfrei und beliebig durch den Landrat verwendet werden, sondern nur für dienstliche Zwecke im Aufgabenbereich des Landkreises. Im Übrigen sind die Vorgaben zur Buch- und Kassenführung einzuhalten. In der Regel handelt es sich dabei um außerplanmäßige, nicht vorhersehbare, meist einmalige und geringfügige Aufwendungen.59 Die Haushaltsansätze der Verfügungsmittel dürfen nicht überschritten werden und sind nicht übertragbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV).

Der Landkreis hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist (§ 114 i. V. m. § 53 Abs. 1 ThürKO). Dies gilt auch für das Veranschlagen und Bewirtschaften der Verfügungsmittel. So sind Ausgaben für die Bewirtung von Gästen aus Verfügungsmitteln ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Anlass der Bewirtung nachweisbar dienstlich veranlasst ist. Für eine zweckentsprechende Verwendung müssen zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen, die Angaben zum Zahlungsgrund und den konkreten Teilnehmerkreis enthalten. Bei Jubiläen, Ehrungen und Repräsentationen sind ebenfalls Angaben zum konkreten Anlass erforderlich, um den dienstlichen Bezug nachzuweisen.

Jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund zu prüfen (§ 40 Abs. 1 ThürGemHV). Dabei ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor der Anordnung zu treffen (§ 40 Abs. 2 ThürGemHV). Zudem dürfen Haushaltsmittel erst verausgabt werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erforderlich macht (§ 26 Abs. 1 ThürGemHV).

Der Landrat hat Verfügungsmittel an Empfänger ohne Bezug zum Landkreis ausgereicht bzw. für freiwillige Aufgaben der Gemeinden ausgegeben. Die damit verbundenen Ausgaben musste der Landkreis im Wege der Kreisumlage refinanzieren. Damit hat er alle kreisangehörigen Gemeinden belastet.

Wenngleich der Landkreis die empfohlene Höhe der Verfügungsmittel nicht überschritten hat, ist der Haushaltsansatz im Zusammenhang mit der finanziellen Situation (vgl. Tn. 3) des Landkreises und der gebotenen langfristigen und kontinuierlichen Haushaltskonsolidierung sehr kritisch zu sehen. Die Übertragung nicht verbrauchter Haushaltsansätze in das Folgejahr war nicht zulässig. Der Landkreis hat zudem die Vorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung missachtet.

Der Landkreis hat mitgeteilt, dass in der Haushaltsstelle 0020.6600 lediglich zu Beginn des neuen Haushaltsjahres Belege zum Soll gestellt worden seien, die inhaltlich dem alten Haushaltsjahr zuzuordnen waren. Der Landkreis werde die festgestellten Sachverhalte kritisch prüfen und in Zukunft den Hinweisen des Rechnungshofs Rechnung tragen.

Der Landkreis hat sich zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Zahlungsanordnungen für die Verfügungsmittel nicht geäußert. Der Rechnungshof fordert einen verantwortungsbewussten Umgang mit den Verfügungsmitteln und eine sorgfältige Prüfung vor der Anordnung. Bei der Inanspruchnahme der Verfügungsmittel hat der Landkreis stets seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und sich auf seinen Aufgabenbereich zu beschränken. Zur Zulässigkeit von Buchungen im Folgejahr eingegangener Rechnungen bzw. nach dem Jahresabschluss verweist der Rechnungshof auf seine Ausführungen unter Tn. 4.1.

Die Tn. ist mit den abschließenden Hinweisen erledigt. Der Rechnungshof behält sich eine erneute Prüfung vor.



 


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